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Fiktive Abrechnung

Definition und gesetzliche Basis: Ihr Recht auf fiktive Abrechnung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht auf eine fiktive Abrechnung. Das bedeutet, Sie lassen sich den Schaden einfach bar auszahlen. Sie müssen Ihr Fahrzeug also nicht zwingend reparieren lassen. Der Gesetzgeber verankert diesen Anspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 249 BGB schuldet der Verursacher den Betrag, der für die Wiederherstellung erforderlich ist.

Das Prinzip der Dispositionsfreiheit bei der fiktiven Abrechnung
Die Rechtsprechung räumt Ihnen als Geschädigtem die sogenannte Dispositionsfreiheit ein. Sie entscheiden allein über die Verwendung der Entschädigungssumme. Ob Sie das Geld für eine Reparatur nutzen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können das beschädigte Auto auch verkaufen oder im aktuellen Zustand weiterfahren. Die Versicherung darf Ihnen diese Entscheidung nicht vorschreiben.

Wiederherstellung versus Geldleistung

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Naturalrestitution und dem Wertersatz in Geld. Bei der fiktiven Abrechnung wählen Sie den Geldersatz. Sie fordern den Betrag an, den eine Werkstatt theoretisch in Rechnung stellen würde. In diesem Fall reguliert die Versicherung den Schaden rein auf Basis des Gutachtens. Damit erhalten Sie schnell liquide Mittel ohne Werkstattbindung.

Grenzen der Wahlfreiheit im Schadensrecht
Obwohl Sie frei wählen dürfen, müssen Sie bestimmte Rahmenbedingungen beachten. Die fiktive Abrechnung deckt nur die objektiv erforderlichen Kosten ab. Wenn die Kosten den Fahrzeugwert massiv übersteigen, greifen Sonderregeln zum Totalschaden. Ein unabhängiger Gutachter ermittelt für Sie präzise, ob dieser Weg wirtschaftlich sinnvoll ist. So vermeiden Sie finanzielle Nachteile gegenüber der Versicherung.

Die Berechnungsgrundlage: Warum das Gutachten das Fundament für die fiktive Abrechnung ist

Die Basis für jede fiktive Abrechnung bildet ein qualifiziertes Schadengutachten. Ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt reicht hierfür oft nicht aus. Versicherungen lehnen solche Voranschläge bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis häufig ab. Nur ein unabhängiger KFZ-Gutachter ermittelt alle relevanten Positionen neutral und umfassend. Er dokumentiert den exakten Zustand Ihres Fahrzeugs und kalkuliert die notwendigen Arbeitsschritte.

Exakte Kalkulation der Reparaturkosten für die fiktive Abrechnung
Ein Sachverständiger berechnet die Kosten so, als würde eine markengebundene Werkstatt den Schaden beheben. Er legt hierbei die Stundenverrechnungssätze zugrunde, die in Ihrer Region üblich sind. Diese detaillierte Auflistung ist für die fiktive Abrechnung essenziell. Ohne diese professionelle Herleitung kürzen Versicherer die Summen oft willkürlich. Der Gutachter garantiert durch seine Expertise, dass kein Schadendetail unberücksichtigt bleibt.

Ersatzteilaufschläge und UPE-Aufschläge korrekt ansetzen

Bei einer Reparatur fallen oft Nebenkosten wie UPE-Aufschläge auf Ersatzteile oder Verbringungskosten an. Ein guter Gutachter weist diese Kosten auch bei der Auswahl der Variante fiktive Abrechnung explizit aus. Versicherungen versuchen regelmäßig, diese Positionen aus der Kalkulation zu streichen. Sie argumentieren, dass diese Kosten ohne tatsächliche Reparatur nicht anfallen. Die aktuelle Rechtsprechung stützt jedoch häufig den Anspruch des Geschädigten auf diese Posten.

Die Bedeutung der Wertminderung im Gutachten
Neben den reinen Reparaturkosten stellt der Gutachter eine mögliche merkantile Wertminderung fest. Dieser Betrag steht Ihnen bei der Variante fiktive Abrechnung zusätzlich zu. Er gleicht den Makel aus, dass Ihr Wagen nun ein Unfallfahrzeug ist. Selbst nach einer perfekten Reparatur wäre das Auto am Markt weniger wert. Ein unabhängiger Sachverständiger sichert Ihnen diesen finanziellen Ausgleich rechtssicher zu.

Die Mehrwertsteuer-Falle und andere Abzüge bei der fiktiven Abrechnung

Wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, müssen Sie eine zentrale steuerliche Besonderheit beachten. Der Gesetzgeber hat in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB klar geregelt, dass die Umsatzsteuer nur erstattet wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Da Sie bei dieser Abrechnungsform keine Reparaturrechnung vorlegen, kürzt die Versicherung die Summe um die Mehrwertsteuer. Sie erhalten also den Nettobetrag der kalkulierten Reparaturkosten ausgezahlt. Dies empfinden viele Geschädigte als ungerecht, doch es entspricht der aktuellen Rechtslage zur Vermeidung von Bereicherung. Dennoch bleibt die fiktive Abrechnung für viele attraktiv, da sie die volle Kontrolle über die Schadensumme behalten und über das Geld frei verfügen können. Ein unabhängiger Gutachter berechnet diesen Nettobetrag präzise, damit die Basis für die Auszahlung trotz des Steuerabzugs absolut rechtssicher bleibt und Sie keine weiteren Einbußen durch falsche Kalkulationen erleiden.

Verweisung auf günstigere Werkstätten und Prüfberichte bei der fiktiven Abrechnung

Ein häufiges Ärgernis im Rahmen der fiktiven Abrechnung sind die sogenannten Prüfberichte der Versicherer. Die Gegenseite versucht oft, die Stundenverrechnungssätze im Gutachten auf das Niveau einer günstigeren, freien Werkstatt zu drücken. Sie erhalten dann ein Schreiben, das Sie auf eine Referenzwerkstatt verweist, die den Schaden angeblich preiswerter behebt. Diese Kürzung ist jedoch nicht immer zulässig, besonders wenn Ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt ist oder noch unter die Herstellergarantie fällt. In solchen Fällen dürfen Sie bei der fiktiven Abrechnung auf den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bestehen. Ein erfahrener Gutachter kennt diese Taktiken und formuliert das Gutachten so, dass solche Verweisungen rechtlich schwer haltbar sind. Lassen Sie sich nicht von standardisierten Kürzungsschreiben verunsichern, sondern bestehen Sie auf der fachgerechten Kalkulation Ihrer regionalen Preise, da die Versicherung die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht durch künstliche Preisvorgaben aushebeln darf.

Wegfall von Nutzungsausfall und Nebenkosten in der fiktiven Abrechnung

Neben der Mehrwertsteuer fallen bei einer rein fiktiven Abrechnung oft weitere Positionen weg, die bei einer tatsächlichen Reparatur erstattungsfähig wären. Da Ihr Fahrzeug nicht in der Werkstatt steht, erhalten Sie in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der kalkulierten Reparatur. Auch die Kosten für einen Mietwagen entfallen konsequenterweise, da Ihnen kein tatsächlicher Mobilitätsverlust durch einen Werkstattaufenthalt entsteht. Einige Versicherungen versuchen zudem, allgemeine Kostenpauschalen oder Entsorgungskosten zu streichen, wenn keine Reparaturrechnung vorliegt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn viele dieser Nebenkosten stehen Ihnen trotz der fiktiven Abrechnung rechtlich zu, sofern sie für die Schadensbehebung zwingend erforderlich wären. Ihr unabhängiger Sachverständiger trennt hier klar zwischen erstattungsfähigen Fixkosten und variablen Kostenanteilen. So stellt er sicher, dass Ihre Auszahlungssumme trotz der systembedingten Abzüge das Maximum dessen erreicht, was Ihnen das Gesetz als Geschädigtem für die Wertminderung und den Substanzschaden zuspricht.

Die 130%-Regel und der Totalschaden-Konflikt bei der fiktiven Abrechnung

Ein besonders komplexes Feld innerhalb der fiktiven Abrechnung betrifft Fahrzeuge mit einem massiven Schadensbild. Wenn die Reparaturkosten den Zeitwert Ihres Autos übersteigen, spricht man juristisch von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Normalerweise deckelt die Versicherung die Zahlung dann auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Das ist die Differenz zwischen dem Wert des Autos vor dem Unfall und dem Restwert des Wracks. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die als 130%-Regel bekannt ist und Geschädigten mehr Spielraum gibt. Diese Regelung erlaubt Ihnen eine Reparatur, selbst wenn die Kosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Allerdings ist bei dieser speziellen Konstellation eine rein fiktive Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten ausgeschlossen. Sie müssen in diesem Fall die tatsächliche Durchführung der Reparatur durch eine Rechnung nachweisen und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Wer hier voreilig auf eine hohe Auszahlung ohne Werkstattbesuch hofft, scheitert oft an den strengen Vorgaben der Rechtsprechung zum Integritätsinteresse.

Besonderheiten der Wertermittlung für die fiktive Abrechnung

Um die richtige Strategie für Ihre fiktive Abrechnung zu wählen, muss der Gutachter drei Werte exakt bestimmen. Zuerst ermittelt er den Wiederbeschaffungswert, also den Preis für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Danach stellt er den Restwert fest, den ein professioneller Aufkäufer für Ihr beschädigtes Auto noch bezahlen würde. Der dritte Wert sind die kalkulierten Reparaturkosten aus dem Fachgutachten. Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, steht der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis rechtlich nichts im Wege. Wenn die Reparaturkosten jedoch höher ausfallen, begrenzt die Versicherung die Auszahlung auf den Wiederbeschaffungsaufwand. In diesem Szenario erhalten Sie deutlich weniger Geld, als die Werkstatt für die Instandsetzung verlangen würde. Ein unabhängiger Sachverständiger rechnet Ihnen diese Szenarien im Vorfeld genau vor, damit Sie keine finanziellen Fehlentscheidungen treffen. Nur mit diesen validen Zahlen können Sie beurteilen, ob sich der Weg über die Auszahlung für Sie persönlich rechnet oder ob Sie das Fahrzeug lieber abgeben.

Die 6-Monats-Frist als Hürde bei der fiktiven Abrechnung

Ein oft unterschätzter Punkt bei der fiktiven Abrechnung von größeren Schäden ist die geforderte Haltedauer des Fahrzeugs. Die Rechtsprechung verlangt vom Geschädigten oft den Nachweis, dass er ein echtes Interesse am Erhalt seines Autos hat. Wenn Sie den Schaden fiktiv abrechnen und das Fahrzeug kurz darauf unrepariert verkaufen, kürzen Versicherungen die Zahlung nachträglich. Sie argumentieren dann, dass Ihnen lediglich der geringere Wiederbeschaffungsaufwand zusteht, da kein Integritätsinteresse vorlag. Um den vollen Betrag der fiktiven Abrechnung dauerhaft zu behalten, sollten Sie das Auto mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterfahren. Während dieser Zeit dient das Fahrzeug als Beweis für Ihren Willen, den Wagen trotz des Schadens im Bestand zu halten. Ihr Gutachter dokumentiert den Zustand so präzise, dass Sie auch nach dieser Frist belegen können, dass keine verdeckten Vorschäden existierten. Diese Dokumentation schützt Sie vor Rückforderungen der Versicherungssachbearbeiter, die solche Verkäufe systematisch überwachen und als Vorwand für Kürzungen nutzen.

Die Rolle des Restwertmarktes bei der fiktiven Abrechnung

Bei der Kalkulation der fiktiven Abrechnung im Totalschadensfall spielt der regionale Restwertmarkt eine entscheidende Rolle für Ihre Auszahlung. Versicherungen nutzen oft spezialisierte Online-Börsen, um überregional extrem hohe Restwertangebote zu generieren und so die eigene Zahlungslast zu drücken. Ein unabhängiger Gutachter setzt hingegen realistische Werte des regionalen Marktes an, die für Sie auch tatsächlich erzielbar sind. Bei einer fiktiven Abrechnung darf die Versicherung Sie nicht einfach auf ein spekulatives Höchstgebot eines fernen Restwertaufkäufers verweisen. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Wert zu veräußern oder zu behalten, den Ihr Sachverständige vor Ort ermittelt hat. Diese Differenz macht oft mehrere hundert oder sogar tausend Euro aus, die über die Attraktivität der Barablösung entscheiden. Vertrauen Sie daher niemals den Restwertangaben im Prüfungsschreiben der Versicherung, sondern verlassen Sie sich ausschließlich auf die neutralen Daten Ihres eigenen Experten. Nur so sichern Sie sich die volle finanzielle Kompensation, die Ihnen rechtmäßig zusteht, ohne sich auf riskante Marktexperimente der Gegenseite einzulassen.

Versicherungstricks: Wie die Auszahlung bei der fiktiven Abrechnung systematisch gedrückt wird

Nachdem Sie Ihr Gutachten eingereicht haben, beginnt oft der schwierigste Teil der Schadensregulierung. Versicherungen setzen bei der fiktiven Abrechnung gezielt Strategien ein, um die Auszahlungssumme so gering wie möglich zu halten. Ein Klassiker ist das Versenden von sogenannten Prüfberichten durch externe Dienstleister. Diese Berichte wirken auf den ersten Blick hochprofessionell und technisch fundiert, dienen aber primär der künstlichen Rechnungskürzung. Dabei streichen die Sachbearbeiter systematisch Positionen wie Verbringungskosten zum Lackierer oder die bereits erwähnten UPE-Aufschläge auf Ersatzteile. Sie behaupten einfach, dass diese Kosten bei einer fiktiven Abrechnung mangels realer Reparatur nicht erstattungsfähig seien. Diese Argumentation widerspricht jedoch oft der gängigen Rechtsprechung, die den objektiv erforderlichen Aufwand als Maßstab ansetzt. Ein unabhängiger Gutachter erkennt diese Standardformulierungen sofort und kann ihnen fundierte technische Argumente entgegensetzen. Lassen Sie sich von diesen Kürzungslisten nicht einschüchtern, denn sie sind oft nur ein Test der Versicherung, wie weit der Geschädigte nachgibt.

Die Strategie der unzulässigen Werkstattverweisung

Ein besonders aggressiver Trick im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist die Verweisung auf weit entfernte Billigwerkstätten. Die Versicherung präsentiert Ihnen eine Kalkulation, die auf den extrem niedrigen Stundenverrechnungssätzen einer Partnerwerkstatt basiert. Oft liegen diese Betriebe viele Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt, was eine tatsächliche Reparatur dort unpraktisch machen würde. Bei der fiktiven Abrechnung versuchen Versicherer so, den Referenzwert für die Auszahlung massiv zu drücken. Sie müssen diese Kürzung jedoch nicht kommentarlos hinnehmen, wenn Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre ist. Auch bei älteren Fahrzeugen, die regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurden, haben Sie gute Karten. Sie dürfen dann weiterhin auf der Basis der Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. Ihr Gutachter dokumentiert die Scheckheftpflege und den Pflegezustand Ihres Wagens deshalb besonders gründlich. Damit entzieht er der Versicherung die Grundlage für diese willkürliche Herabstufung Ihrer Ansprüche auf Barzahlung.

Künstliche Verzögerung und psychologischer Druck

Versicherungen nutzen bei der fiktiven Abrechnung häufig den Faktor Zeit als Druckmittel gegen die Unfallopfer. Sie fordern immer neue Unterlagen an oder behaupten, dass die Akte zur Prüfung in einer anderen Abteilung liege. Das Ziel ist klar: Der Geschädigte soll mürbe gemacht werden, bis er einem deutlich geringeren Vergleichsbetrag zustimmt. Da bei dieser Abrechnungsform kein Werkstattdruck besteht, glauben viele Versicherer, die Regulierung verschleppen zu können. Sie erhalten dann oft Telefonanrufe mit scheinbar kulanten Sofort-Angeboten, die jedoch weit unter dem Wert Ihres Gutachtens liegen. Gehen Sie niemals am Telefon auf solche Angebote ein, ohne Rücksprache mit Ihrem Sachverständigen zu halten. Die fiktive Abrechnung basiert auf harten Fakten und nicht auf dem Verhandlungsgeschick eines Versicherungskaufmanns. Eine konsequente Fristsetzung durch einen Anwalt ist hier oft die einzige Sprache, welche die Gegenseite zur zügigen Zahlung bewegt. Bleiben Sie standhaft und bestehen Sie auf der vollen Summe, die Ihr neutrales Gutachten als Schadensersatz ausgewiesen hat.

Abzüge für „Neu für Alt“ als Sparmodell der Versicherer

Ein weiterer beliebter Hebel zur Kürzung der fiktiven Abrechnung ist der sogenannte Abzug „Neu für Alt“. Die Versicherung behauptet dabei, dass Ihr Fahrzeug durch die kalkulierten Neuteile eine Wertsteigerung erfahren würde. Sie ziehen deshalb einen gewissen Prozentsatz von den Materialkosten ab, um diesen vermeintlichen Vorteil auszugleichen. Bei modernen Fahrzeugen und Verschleißteilen, die noch lange nicht am Ende ihrer Lebensdauer waren, ist dieser Abzug oft unbegründet. Besonders bei Karosserieteilen wie Kotflügeln oder Türen ergibt sich durch ein Neuteil meist gar kein messbarer Marktvorteil für Sie. Dennoch versuchen Sachbearbeiter, diesen Abzug pauschal bei fast jeder fiktiven Abrechnung durchzusetzen. Ein erfahrener Gutachter kalkuliert diese Positionen von vornherein realistisch und wehrt unberechtigte Abzüge durch fachliche Stellungnahmen ab. Er stellt sicher, dass die Versicherung den tatsächlichen Substanzverlust ausgleicht und sich nicht auf Ihre Kosten saniert. So bleibt Ihr Recht auf den vollen Wertersatz gewahrt, ohne dass Sie unberechtigte Einbußen bei der Überweisung hinnehmen müssen.

Checkliste für Geschädigte: So sichern Sie die maximale Auszahlung bei der fiktiven Abrechnung

Damit Ihre fiktive Abrechnung nicht zum finanziellen Verlustgeschäft wird, müssen Sie von Beginn an strategisch vorgehen. Der erste und wichtigste Schritt ist die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl. Überlassen Sie die Beweissicherung niemals dem Gutachter der gegnerischen Versicherung, da dieser primär die Interessen seines Arbeitgebers vertritt. Ein neutrales Gutachten bildet das einzige belastbare Fundament, um Kürzungen effektiv abzuwehren und Ihre volle Schadenssumme einzufordern. Achten Sie darauf, dass der Gutachter alle regionalen Gegebenheiten und den Pflegezustand Ihres Wagens lückenlos dokumentiert. Sobald das Gutachten vorliegt, sollten Sie die Versicherung schriftlich zur Regulierung auf Basis der kalkulierten Nettokosten auffordern. Setzen Sie hierbei eine klare Zahlungsfrist von maximal zwei bis drei Wochen, um eine unnötige Verschleppung des Prozesses zu verhindern. Die fiktive Abrechnung erfordert Präzision in der Kommunikation, damit die Gegenseite keine Angriffsfläche für Verzögerungstaktiken findet.

Warum ein Anwalt bei der fiktiven Abrechnung fast immer unverzichtbar ist

Viele Geschädigte unterschätzen die rechtlichen Fallstricke, die bei der Variante fiktive Abrechnung auf sie warten. Da die Versicherungen bei dieser Abrechnungsform besonders intensiv kürzen, ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht ratsam. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss die gegnerische Versicherung bei einem unverschuldeten Unfall vollständig übernehmen. Ein Anwalt weiß genau, welche Prüfberichte der Versicherung rechtlich haltbar sind und welche Verweisungen auf Billigwerkstätten Sie ignorieren dürfen. Er korrespondiert auf Augenhöhe mit der Rechtsabteilung des Versicherers und sorgt dafür, dass Ihre fiktive Abrechnung nicht in der Masse der Standardvorgänge untergeht. Oft reicht schon ein kurzes Anwaltsschreiben aus, damit die Versicherung plötzlich Positionen akzeptiert, die sie zuvor noch vehement gestrichen hat. Nutzen Sie dieses kostenlose Recht, um Ihre Dispositionsfreiheit gegenüber den Profitinteressen der Großkonzerne zu verteidigen.

Die Bedeutung des Reparaturnachweises trotz fiktiver Abrechnung

Obwohl Sie bei der fiktiven Abrechnung keine Werkstattrechnung einreichen, kann ein einfacher Reparaturnachweis später von großem Wert sein. Wenn Sie das Fahrzeug in Eigenregie oder mit gebrauchten Teilen instand setzen, sollten Sie dies durch Fotos dokumentieren. Falls Ihnen später jemand erneut in das Fahrzeug fährt, behaupten Versicherungen oft, der neue Schaden sei bereits Teil des alten, fiktiv abgerechneten Schadens. Ohne Beweis einer fachgerechten (oder zumindest teilweisen) Behebung riskieren Sie den Verlust zukünftiger Ansprüche. Ein kurzer Besuch bei Ihrem Gutachter zur Bestätigung der Reparatur sichert Ihre Position für die Zukunft ab. Dieser Nachweis ist besonders wichtig, wenn Sie das Fahrzeug länger als die kritische Sechs-Monats-Frist behalten möchten. So bleibt die fiktive Abrechnung ein sauberer Abschluss des aktuellen Falls, ohne Ihre Rechtssicherheit bei kommenden Ereignissen zu gefährden.

Abschließende Zusammenfassung für Ihre Barabrechnung

Gehen Sie strukturiert vor und bewahren Sie Ruhe, wenn das erste Regulierungsschreiben der Versicherung eintrifft. Vergleichen Sie die ausgezahlte Summe penibel mit dem Nettobetrag in Ihrem Gutachten und haken Sie bei jeder Differenz sofort nach. Die fiktive Abrechnung ist Ihr gutes Recht als Eigentümer, und Sie müssen sich nicht rechtfertigen, warum Sie das Geld anderweitig verwenden möchten. Sichern Sie sich durch die Kombination aus unabhängigem Gutachter und Fachanwalt ab, um das Maximum aus Ihrem Schadensfall herauszuholen. Dokumentieren Sie die Weiternutzung des Fahrzeugs konsequent, um die volle Integritätspauschale zu behalten und Rückforderungen zu vermeiden. Mit dieser Strategie verwandeln Sie den Ärger über den Unfall in eine faire finanzielle Entschädigung, über die Sie völlig frei verfügen können. Die fiktive Abrechnung bleibt somit das flexibelste Instrument im Schadensrecht, sofern Sie die Spielregeln der Versicherer kennen und diese proaktiv zu Ihren Gunsten nutzen.

FAQ: Fiktive Abrechnung – Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  1. Was bedeutet „fiktive Abrechnung“ nach einem Autounfall?
    Bei einer fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den durch den Unfall entstandenen Schaden in bar auszahlen, anstatt den Wagen in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Die Versicherung zahlt Ihnen den Betrag aus, den ein unabhängiger Gutachter als erforderliche Reparaturkosten ermittelt hat.
  2. Warum zahlt die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung keine Mehrwertsteuer?
    Gemäß § 249 BGB wird die Umsatzsteuer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist – also wenn eine Werkstattrechnung vorliegt. Da Sie bei der fiktiven Abrechnung auf die Reparaturrechnung verzichten, kürzt die Versicherung die Auszahlungssumme um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  3. Darf ich das Geld frei verwenden oder muss ich das Auto reparieren?
    Dank der sogenannten Dispositionsfreiheit entscheiden Sie völlig frei über das Geld. Sie können Ihr Auto in Eigenregie reparieren, es unrepariert verkaufen oder die Summe für eine Neuanschaffung nutzen. Die Versicherung hat kein Mitspracherecht bei der Verwendung der Entschädigung.

Weitere wichtige Fragen

  1. Kann die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
    Versicherungen versuchen oft, die Auszahlung durch Verweise auf Billigwerkstätten zu drücken. Wenn Ihr Fahrzeug jedoch jünger als drei Jahre oder lückenlos scheckheftgepflegt ist, haben Sie meist Anspruch auf die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
  2. Was passiert, wenn ich das Auto nach der Auszahlung sofort verkaufe?
    Bei größeren Schäden (nahe am Totalschaden) sollten Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Verkaufen Sie es früher unrepariert, kann die Versicherung die Zahlung nachträglich auf den (oft geringeren) Wiederbeschaffungsaufwand kürzen, da das „Integritätsinteresse“ am Fahrzeug fehlt.

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